Köstritzer Schützenverein 1992 e.V.

Satzung

Satzung

des

Köstritzer Schützenverein 1992 e.V.




§ 1 Name und Sitz:


  1. Der Verein führt den Namen:

    "Köstritzer Schützenverein 1992 e. V.".


  1. Der Schützenverein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Gera im

    Amtsregister Gera VRNR: 509

    eingetragen.

  2. Geschäftsstelle:

    Köstritzer Schützenverein 1992 e.V.

Vorsitzender: Rainer Hohmuth

Am Brühl 30
07586 Bad Köstritz



§ 2 Zweck:


  1. Der Schützenverein ist politisch neutral. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftiche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erha1ten keine Zuwendungen aus den Mitte1n des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.

  5. Mitglieder erhalten weder bei ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins eine finanzielle Rückvergütung eingezahlter Beiträge. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht. Die Gelder werden für wohltätige Zwecke verwendet.

  6. Mit der Eintragung a1s Rechts fähiger Verein schließen wir uns einem Dachverband an.

  7. Pf1ege des historischen Schießsportes und Tei1nahme der Mitglieder an überörtlichen Schützenwettkämpfen.

§ 3 Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.


§ 4 Geschäftsführung:

Die Geschäfte des Schützenvereins führt der durch die Mitgliederversammlung gewählte Vorstand.


§ 5 Mitgliedschaft:

  1. Der Schützenverein besteht aus aktiven, passiven sowie aus Ehrenmitgliedern.

  2. Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist der Eintritt nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters rechtsverbindlich und muss sonst zurückgewiesen werden.

  3. Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht Stimmberechtigt.

  4. Als Ehrenmitglieder können solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Schützenverein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand in den Mitgliederversammlungen.

§ 6 Vorstand:

  1. Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen.

  2. Beide Vorsitzende sind für sich allein Vertretungsberechtigt. Vereinsintern leitet der erste Vorsitzende.

  3. Der Vorstand wird von den Mitgliedern durch die einfache Mehrheit gewählt. Die Wahl ist öffentlich. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.

  4. Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung abwählbar. Die Mitgliederversammlung wird 21 Tage vor dem Termin den Mitgliedern bekannt gegeben. Wählbar sind nur Mitglieder ab vollendeten 18. Lebensjahr.

  5. Über die Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlung sowie über alle anderen ordentlichen und außerordentlichen Vorstands- und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Beschlüsse sind ebenfalls vom 1.und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 7 Eintrittsgeld und Beiträge:

  1. Die Beitragssätze und Eintrittsgelder werden in der Mitgliederversammlung festgelegt und bestätigt.

  2. Die Beitragssätze und Eintrittsgelder Richten sich nach der Gebührenordnung.

  3. Der Beitrag wird durch Einzugsermächtigung eingezogen oder muss überwiesen werden oder in Bar gezahlt werden.





§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

    – durch das Ableben,

    – durch den Austritt,

    – durch den Ausschluss.

  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Austritt steht jedem und jederzeit frei. Alle Verpflichtungen sind bis zum Tage des Austrittes zu leisten.

  3. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt:

  • wenn trotz Mahnung die Beiträge länger als 2 Monate nicht beglichen werden

  • bei Verstößen gegen die Satzung und bei Schädigung des Ansehens des Vereins

  • bei unehrenhaftem Verhalten gegenüber dem Verein

  • aus Schwerwiegenden Gründen (z.B. Straftat).

  1. Der Ausschluss darf erst dann erfolgen, wenn dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den erhobenen Anschuldigungen zu äußern. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte gegenüber dem Verein verloren. Ansprüche gegenüber dem Verein, gleich welcher Art, können nicht mehr erhoben oder geltend gemacht werden.


§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird einberufen:

  1. wenn mindestens 10 % der Mitglieder es verlangen.

  2. wenn es den Interessen des Vereins dient.

  3. zur Jahreshauptversammlungen ersten Quartal des neuen Jahres.


    Die Mitgliederversammlungen sind mindestens 21 Tage vor dem Termin den Mitgliedern bekannt zu geben.

    Anträge zur Tagesordnung können mündlich oder schriftlich abgegeben werden.


§ 10 Wahlen und Abstimmungen:

  1. Jedes anwesende, wahlberechtigte Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.

  2. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

  3. Anträge werden zum Beschluss erhoben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder für den Antrag stimmen. Die Abstimmung ist geheim, wenn nicht eine offene Abstimmung durch die Versammlung beschlossen wird.

  4. Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung und jede Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn in der Mitgliederversammlung und der Vorstandsversammlung mindestens 51% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.





§ 11 Revision:

    Die Revisionskommission wird jeweils parallel zu den Vorstandswahlen gewählt. Kassenüberprüfungen werden mindestens einmal halbjährlich bzw. in unregelmäßigen Abständen durchgeführt. Über das Ergebnis dieser Prüfung ist in der Jahreshauptversammlung ein Bericht vorzulegen.


§ 12 Vereinsvermögen:

  1. Das Vermögen gehört dem Schützenverein.

  2. Alle Gelder sind auf einem Bankkonto einzuzahlen.

  3. Das Kassenlimit von 300,00€ ist nicht zu überschreiten.


§ 13 Regelung von Streitigkeiten:

    Die Schlichtung von Streitigkeiten der Mitglieder untereinander sowie die Aburteilung von Vorkommnissen und Verfehlungen der Mitglieder gegen die Satzung werden durch den Vorstand geregelt.



§ 14 Auflösung des Schützenvereins:

  1. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn 51% der Mitglieder den Antrag in der Jahreshauptversammlung stellen.

  2. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 51% der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  3. Sind in der Mitgliederversammlung weniger als 51% der Mitglieder erschienen, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Diese beschließt dann mit einfacher Mehrheit.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Köstritz zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für Grundschule Bad Köstritz.

§ 15 Das Symbol der Schützengesellschaft:

  1. Der Schützenverein führt ein Symbol.

  2. Im Symbol wird der Name und das Gründungsjahr geführt.

  3. Das Symbol ist mehrfarbig gestaltet.

  4. Das Symbol des ehemaligen Schützenvereins wird übernommen.


§ 16 Die Satzung des Schützenvereins:

Die Satzung des "Köstritzer Schützenvereins 1992 e. V." wurde in der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister beim Kreisgericht Gera in Kraft.










Bad Köstritz,




Datum, Unterschrift

1. Vorsitzender




Datum, Unterschrift

2. Vorsitzender


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